Abwasserabsetzung

Da die Stadtwerke Murrhardt die Abwassergebühren Namens und im Auftrag der Stadt Murrhardt in einem Abrechnungssystem mit dem Wasserverbrauch abrechnen, ist der Ansprechpartner für die Absetzung grundsätzlich die Stadtwerke Murrhardt.

Gemäß der jeweilig gültigen Abwassersatzung der Stadt Murrhardt gibt es zwei Möglichkeiten des Abzugs von Abwasser vom Gebührenbescheid am Jahresende. Eine Absetzung kann nur gewährt werden, wenn das Abwasser nachweislich nicht in die städtischen Entwässerungsanlagen abgeleitet worden ist.

1. die gemessene Absetzung:

  • seit dem Jahr 2021 ist in der Abwassersatzung festgelegt, das für die Messung der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermenge ein Wasserzähler der Stadtwerke Murrhardt (Abwasserabzugszähler) zu verwenden ist. dieser Zähler ist wie die Hauptzähler auch Eigentum der Stadtwerke Murrhardt und ist Teil von deren Eichfristüberwachung. Eine Messung durch andere Zähler kann bei der Absetzung nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich soll die Menge immer gemessen werden, nur unter strengen Vorgaben kann Punkt 2 zum Tragen kommen.
  • der eingebaute Zähler wird wie der Hauptzähler auch am Ende des Jahres per Funk ausgelesen und auf einem Gebührenbescheid aufgeführt und abgerechnet.
  • im Gegensatz zum Hauptzähler wird hier nur eine sehr kleine monatliche Grundgebühr gemäß unserem aktuellen Wasserpreisblatt berechnet, dies finden Sie imm Downloadbereich
  • Voraussetzung für den Einbau eines Abwasserabzugszählers ist das der Zählerplatz den gültigen DIN Vorschriften entspricht und frostfrei ist.

2. die ungemessene Absetzung:

  • Einreichung eines prüfbaren Nachweises wohin das Wasser abgelaufen ist.                                              Falls das Wasser zum Beispiel bei einem defekten Überlaufventil an der Heizung in die Kanalisation abgeleitet wurde, besteht kein Anspruch auf Absetzung.
  • grundsätzlich muss ein Antrag auf Absetzung immer schriftlich und in prüfbarer Form fristgemäß (vor Ablauf der Widerspruchfrist zum Gebührenbescheid des Hauptzählers) bei den Stadtwerken eingereicht werden
  • gemäß Satzung sind bei einer nicht gemessenen Absetzung von vorn herein 20 m³ von der abzusetzende Wassermenge ausgeschlossen.

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